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BGG · Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

BGG Art. 12cBerichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit

Abschnitt 2a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die obersten Bundesbehörden erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit 1.

der Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der Intranetangebote, der obersten Bundesbehörden,

2.

der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe.

Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik.

(2) Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrierefreiheit 1.

der Websites der öffentlichen Stellen der Länder und

2.

der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen der Länder.

Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Art und Form des Berichts richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden.