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Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Съдържание
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- чл. 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt
- чл. 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
- чл. 3 Menschen mit Behinderungen
- чл. 4 Barrierefreiheit
- чл. 5 Zielvereinbarungen
- чл. 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
- Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
- чл. 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
- чл. 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
- чл. 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
- чл. 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
- чл. 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
- Abschnitt 2a Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes
- чл. 12 Öffentliche Stellen des Bundes
- чл. 12a Barrierefreie Informationstechnik
- чл. 12b Erklärung zur Barrierefreiheit
- чл. 12c Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit
- чл. 12d Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 2b Assistenzhunde
- чл. 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde
- чл. 12f Ausbildung von Assistenzhunden
- чл. 12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
- чл. 12h Haltung von Assistenzhunden
- чл. 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
- чл. 12j Fachliche Stelle und Prüfer
- чл. 12k Studie zur Untersuchung
- чл. 12l Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 3 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
- чл. 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
- Abschnitt 4 Rechtsbehelfe
- чл. 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren
- чл. 15 Verbandsklagerecht
- чл. 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 5 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
- чл. 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen
- чл. 18 Aufgabe und Befugnisse
- Abschnitt 6 Förderung der Partizipation
- чл. 19 Förderung der Partizipation