DE · BeamtVG§43Abs3V
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
Inhoud
- Art. 1 Flugdienst
- Art. 2 Besonders gefährdetes fliegendes Personal
- Art. 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
- Art. 4 Helm- und Schwimmtaucher
- Art. 5 Beamte im Bergrettungsdienst
- Art. 6 Munitionsuntersuchungspersonal
- Art. 7 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze
- Art. 8 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
- Art. 9 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
- Art. 10 Berlin-Klausel
- Art. 11 Inkrafttreten