DE · BeamtVG§43Abs3V
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
Съдържание
- чл. 1 Flugdienst
- чл. 2 Besonders gefährdetes fliegendes Personal
- чл. 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
- чл. 4 Helm- und Schwimmtaucher
- чл. 5 Beamte im Bergrettungsdienst
- чл. 6 Munitionsuntersuchungspersonal
- чл. 7 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze
- чл. 8 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
- чл. 9 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
- чл. 10 Berlin-Klausel
- чл. 11 Inkrafttreten