DE · AusbauBAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildungen
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Struktur der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 6 Struktur der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 7 Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 8 Struktur der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 9 Struktur der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 10 Struktur der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- Art. 12 Ausbildungsplan
- Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
- Art. 13 Zeitpunkt
- Art. 14 Inhalt
- Art. 15 Prüfungsbereich
- Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 16 Zeitpunkt
- Art. 17 Inhalt
- Art. 18 Prüfungsbereiche
- Art. 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
- Art. 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten“
- Art. 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 25 Inhalt des Teiles 1
- Art. 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 27 Inhalt des Teiles 2
- Art. 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Holzbauteilen“
- Art. 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten“
- Art. 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“
- Art. 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 36 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin
- Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 38 Inhalt des Teiles 1
- Art. 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 40 Inhalt des Teiles 2
- Art. 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“
- Art. 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“
- Art. 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“
- Art. 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 48 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 49 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin
- Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 51 Inhalt des Teiles 1
- Art. 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 53 Inhalt des Teiles 2
- Art. 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“
- Art. 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Wandbelagsarbeiten“
- Art. 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“
- Art. 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 61 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 62 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
- Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 64 Inhalt des Teiles 1
- Art. 65 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 66 Inhalt des Teiles 2
- Art. 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 68 Prüfungsbereich „Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen“
- Art. 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Estricharbeiten“
- Art. 70 Prüfungsbereich „Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“
- Art. 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 75 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin
- Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 77 Inhalt des Teiles 1
- Art. 78 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 79 Inhalt des Teiles 2
- Art. 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Formstücken und Dämmungen“
- Art. 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen“
- Art. 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Ummantelungsarbeiten“
- Art. 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 87 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 88 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
- Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
- Art. 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 90 Inhalt des Teiles 1
- Art. 91 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 92 Inhalt des Teiles 2
- Art. 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 94 Prüfungsbereich „Herstellen von Trockenbaukonstruktionen“
- Art. 95 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten“
- Art. 96 Prüfungsbereich „Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten“
- Art. 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 101 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin
- Abschnitt 9 Schlussvorschriften
- Art. 102 Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen