AGebV · Allgemeine Gebührenverordnung
AGebV Art. 9Festgebühr
Abschnitt 2 Ermittlung der kostendeckenden Gebühr
(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen: 1.
nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a)
der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
b) der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
2.
auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.