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AGebV · Allgemeine Gebührenverordnung

AGebV чл. 9Festgebühr

Abschnitt 2 Ermittlung der kostendeckenden Gebühr

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(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen: 1.

nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a)

der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder

b) der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

2.

auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.