ÖDAPrV Art. 41Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 6 Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung
Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, ob er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat.