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ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV Art. 41Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Unterabschnitt 6 Feststellung und Beurkundung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, ob er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat.