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ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV Art. 32Ausschluss von der Tätigkeit als Gutachter

Unterabschnitt 4 Bewertung der Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung

Van krachtOfficiële tekst

Als Gutachter nach § 39 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes sollen Personen nicht tätig werden, wenn sie als Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Mitwirkung an der Abschlussprüfung auszuschließen wären.