ÖDAPrV ст. 32Ausschluss von der Tätigkeit als Gutachter
Unterabschnitt 4 Bewertung der Prüfungsleistungen in der Abschlussprüfung
Als Gutachter nach § 39 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes sollen Personen nicht tätig werden, wenn sie als Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Mitwirkung an der Abschlussprüfung auszuschließen wären.