PSA-V · Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 1 PSA-VGeltungsbereich
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.