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PSA-V · Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

§ 1 PSA-VGeltungsbereich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.