EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 65 EU-JZGWeiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust
Vierter Unterabschnitt Eurojust
Die Erteilung der Zustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Art. 47 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727), die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der zuständigen Justizbehörde.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-06-01