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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 65 EU-JZGWeiterübermittlung von personenbezogenen Daten durch Eurojust

Vierter Unterabschnitt Eurojust

In KraftAmtlicher Text

Die Erteilung der Zustimmung zu einer Weiterübermittlung von personenbezogenen Daten (Art. 47 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1727), die zuvor von einer österreichischen Justizbehörde übermittelt wurden, obliegt der zuständigen Justizbehörde.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-06-01