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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 53g EU-JZGErsatzfreiheitsstrafe

Erster Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Van krachtOfficiële tekst

Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (§ 53d Abs. 3) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.