EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 53f EU-JZGErlös aus der Vollstreckung
Erster Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Der Erlös aus der Vollstreckung fällt dem Bund zu, sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.