ZSKG · Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
ZSKG Art. 9Baulicher Betriebsschutz
Vierter Abschnitt Schutzbau
Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.