ZSKG · Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
ZSKG Art. 24Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften
Siebter Abschnitt Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen 1.
in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2.
zu Pflegehilfskräften.