Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ZSKG · Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

ZSKG Art. 15Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde

Sechster Abschnitt Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes

In forceOfficial text

Die für den Katastrophenschutz zuständige Behörde leitet und koordiniert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem Bereich. Sie beaufsichtigt die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie kann den Trägern der Einheiten in ihrem Bereich Weisungen zur Durchführung von Veranstaltungen zur ergänzenden Aus- und Fortbildung sowie zur Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung erteilen. Bei Einsätzen und angeordneten Übungen nach diesem Gesetz unterstehen ihr auch die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des THW-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung beauftragt und ermächtigt ist, technische Hilfe im Zivilschutz zu leisten.