WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 82Inkrafttreten
Neunter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Neunter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.