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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 67Öffentliche Bekanntmachungen

Siebter Teil Verfahrensvorschriften

In forceOfficial text

Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über öffentliche Bekanntmachungen in förmlichen Verwaltungsverfahren. Durch Landesrecht kann eine andere Regelung getroffen werden.