WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 65Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
Sechster Teil Rechnungswesen
Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Sechster Teil Rechnungswesen
Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.