WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 59Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde
Erster Abschnitt Satzungsänderung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.
(2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern. § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für diesen Fall.