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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 59Satzungsänderung durch die Aufsichtsbehörde

Erster Abschnitt Satzungsänderung

In forceOfficial text

(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.

(2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern. § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für diesen Fall.