WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 43Anwendung von Landesrecht
Vierter Abschnitt Enteignung für das Unternehmen
Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt das Enteignungsrecht des Landes, in dem die von der Enteignung betroffenen Gegenstände belegen sind.