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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 4Mögliche Verbandsmitglieder

Erster Teil Allgemeine Vorschriften für den Verband

In forceOfficial text

(1) Verbandsmitglieder können sein: 1.

jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),

2.

Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,

3.

Körperschaften des öffentlichen Rechts,

4.

andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,

5.

der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

(2) Dem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind, gleich.