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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 35Grundstücke mit öffentlichen Zwecken

Dritter Abschnitt Benutzung von Grundstücken

In forceOfficial text

Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.