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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 22Mitgliedschaft

Erster Abschnitt Mitgliedschaft

In forceOfficial text

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.