Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 18Entscheidung über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten

Zweiter Abschnitt Errichtungsverfahren

In forceOfficial text

(1) Über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten im Sinne des § 14 Abs. 4, die von der Mehrheit im Verhandlungstermin abgelehnt worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Beteiligten durch besonderen Bescheid; dieser Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung des Verbands gestellt werden.

(2) Über abgelehnte Anträge und Einwendungen eines Beteiligten in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet die Aufsichtsbehörde nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch besonderen Bescheid.