Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 1Zweck und Rechtsform

Erster Teil Allgemeine Vorschriften für den Verband

In forceOfficial text

(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.

(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.