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Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

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Contents

  1. Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 1 Ziel des Gesetzes
  3. Art. 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
  4. Art. 3 Begriffsbestimmungen
  5. Abschnitt 1 Pflicht zur Wärmeplanung
  6. Art. 4 Pflicht zur Wärmeplanung
  7. Art. 5 Bestehender Wärmeplan
  8. Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
  9. Art. 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
  10. Art. 7 Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen
  11. Art. 8 Energieinfrastrukturplanungen
  12. Art. 9 Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
  13. Abschnitt 3 Datenverarbeitung
  14. Art. 10 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
  15. Art. 11 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
  16. Art. 12 Anforderungen an die Datenverarbeitung
  17. Abschnitt 4 Durchführung der Wärmeplanung
  18. Art. 13 Ablauf der Wärmeplanung
  19. Art. 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
  20. Art. 15 Bestandsanalyse
  21. Art. 16 Potenzialanalyse
  22. Art. 17 Zielszenario
  23. Art. 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
  24. Art. 19 Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
  25. Art. 20 Umsetzungsstrategie
  26. Art. 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
  27. Art. 22 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
  28. Abschnitt 5 Wärmeplan
  29. Art. 23 Wärmeplan
  30. Art. 24 Anzeige des Wärmeplans
  31. Art. 25 Fortschreibung des Wärmeplans
  32. Abschnitt 6 Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen
  33. Art. 26 Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
  34. Art. 27 Rechtswirkung der Entscheidung
  35. Art. 28 Transformation von Gasverteilernetzen
  36. Teil 3 Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
  37. Art. 29 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
  38. Art. 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
  39. Art. 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
  40. Art. 32 Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
  41. Teil 4 Schlussbestimmungen
  42. Art. 33 Verordnungsermächtigungen
  43. Art. 34 Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
  44. Art. 34a Übergangsbestimmung
  45. Art. 35 Evaluation