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Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Contents
- Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Ziel des Gesetzes
- Art. 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 1 Pflicht zur Wärmeplanung
- Art. 4 Pflicht zur Wärmeplanung
- Art. 5 Bestehender Wärmeplan
- Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
- Art. 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
- Art. 7 Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen
- Art. 8 Energieinfrastrukturplanungen
- Art. 9 Berücksichtigung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
- Abschnitt 3 Datenverarbeitung
- Art. 10 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung
- Art. 11 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
- Art. 12 Anforderungen an die Datenverarbeitung
- Abschnitt 4 Durchführung der Wärmeplanung
- Art. 13 Ablauf der Wärmeplanung
- Art. 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung
- Art. 15 Bestandsanalyse
- Art. 16 Potenzialanalyse
- Art. 17 Zielszenario
- Art. 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
- Art. 19 Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr
- Art. 20 Umsetzungsstrategie
- Art. 21 Anforderungen an einen Wärmeplan für ein Gemeindegebiet mit mehr als 45 000 Einwohnern
- Art. 22 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
- Abschnitt 5 Wärmeplan
- Art. 23 Wärmeplan
- Art. 24 Anzeige des Wärmeplans
- Art. 25 Fortschreibung des Wärmeplans
- Abschnitt 6 Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten; Transformation von Gasnetzen
- Art. 26 Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet
- Art. 27 Rechtswirkung der Entscheidung
- Art. 28 Transformation von Gasverteilernetzen
- Teil 3 Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
- Art. 29 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen
- Art. 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
- Art. 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
- Art. 32 Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen
- Teil 4 Schlussbestimmungen
- Art. 33 Verordnungsermächtigungen
- Art. 34 Zentrale Veröffentlichung von Wärmeplänen im Internet
- Art. 34a Übergangsbestimmung
- Art. 35 Evaluation