WiSiV · Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
WiSiV Art. 14Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Fünfter Abschnitt Zuständigkeiten und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung darf mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.
(3) § 12 Abs. 3 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.