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WiSiV · Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft

WiSiV Art. 13Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Fünfter Abschnitt Zuständigkeiten und Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt,

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,

4.

entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft,

5.

entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert,

6.

entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt,

7.

entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,

8.

entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert,

9.

entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

10.

entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist 1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat,

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat,

4.

in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 zuständig.