Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

2. WindSeeV · Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

2. WindSeeV Art. 40Feststellung der zu installierenden Leistung

Teil 3 Feststellung der zu installierenden Leistung

In forceOfficial text

(1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.