WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
WindSeeG Art. 86Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen
Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See
Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.