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WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

WindSeeG Art. 86Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen

Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

In forceOfficial text

Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.