WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
WindSeeG Art. 36Zuschlagswert und anzulegender Wert
Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte
(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.