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WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

WindSeeG Art. 2aAusschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt 1.

in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt,

2.

in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 2 500 und 5 000 Megawatt und

3.

ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt.

Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.

(2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.

(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.

(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.