WindSeeG · Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
WindSeeG Art. 104Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.