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WaffRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister

WaffRG Art. 21Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren

Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde

In forceOfficial text

(1) Eine Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann.

(2) Die ersuchende Stelle hat zu dokumentieren, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und diese Dokumentation mindestens zwölf Monate aufzubewahren.