Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

VertrFPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb

VertrFPrV Art. 7Form und Ablauf der Prüfung

In forceOfficial text

(1) Die Prüfung gliedert sich in 1.

eine schriftliche Prüfung nach § 8 und

2.

eine mündliche Prüfung nach § 9.

(2) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen danach innerhalb von drei Jahren erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.