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UVBBErG · Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

UVBBErG Art. 13Altrentenerstattung

Abschnitt 4 Sonstige Übergangsregelungen

In forceOfficial text

Erfüllt die Unfallversicherung Bund und Bahn Entschädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor dem 1. Januar 1994 bestandskräftig festgestellt worden sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn oder Deutschen Reichsbahn standen.