UVBBErG · Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
UVBBErG Art. 13Altrentenerstattung
Abschnitt 4 Sonstige Übergangsregelungen
Erfüllt die Unfallversicherung Bund und Bahn Entschädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor dem 1. Januar 1994 bestandskräftig festgestellt worden sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn oder Deutschen Reichsbahn standen.