DE · UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Contents
- - Zu § 3a des Gesetzes
- Art. 1 (weggefallen)
- - Zu § 3b des Gesetzes
- Art. 2 Verbindungsstrecken im Inland
- Art. 3 Verbindungsstrecken im Ausland
- Art. 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr
- Art. 6 Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten
- Art. 7 Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen
- - Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- Art. 8 Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
- Art. 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
- Art. 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
- Art. 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
- Art. 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- Art. 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- Art. 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
- - Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
- Art. 17a Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
- Art. 17b Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
- Art. 17c Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
- Art. 17d Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
- - Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
- Art. 18 Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
- - Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
- Art. 19
- Art. 20 Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
- Art. 21 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
- - Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
- Art. 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
- - Zu § 4a des Gesetzes
- Art. 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen
- - Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
- Art. 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt
- - Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
- Art. 30 Schausteller
- - Zu § 13b des Gesetzes
- Art. 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen
- - Zu § 14 des Gesetzes
- Art. 31 Angaben in der Rechnung
- Art. 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
- Art. 33 Rechnungen über Kleinbeträge
- Art. 34 Fahrausweise als Rechnungen
- Art. 34a Rechnungen von Kleinunternehmern
- - Zu § 15 des Gesetzes
- Art. 35 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen
- Art. 40 Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen
- Art. 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern
- - Zu § 15a des Gesetzes
- Art. 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
- Art. 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
- - Dauerfristverlängerung
- Art. 46 Fristverlängerung
- Art. 47 Sondervorauszahlung
- Art. 48 Verfahren
- - Verzicht auf die Steuererhebung
- Art. 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen
- Art. 50
- - Besteuerung im Abzugsverfahren
- Art. 51
- Art. 52
- Art. 53
- Art. 54
- Art. 55
- Art. 56
- Art. 57
- Art. 58
- - Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
- Art. 59 Vergütungsberechtigte Unternehmer
- Art. 60 Vergütungszeitraum
- Art. 61 Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
- Art. 61a Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
- - Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer
- Art. 62 Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
- - Zu § 22 des Gesetzes
- Art. 63 Aufzeichnungspflichten
- Art. 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
- Art. 65 Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
- Art. 66a Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
- Art. 67 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Art. 68 Befreiung von der Führung des Steuerheftes
- - Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
- Art. 71 Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- - Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
- Art. 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen
- - Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
- Art. 73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen
- - Übergangs- und Schlussvorschriften
- Art. 74
- Art. 74a Übergangsvorschriften
- Art. 75 Berlin-Klausel
- Art. 76