DE · TrZollG
Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Contents
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung
- Art. 3 Überführung von Nicht-Unionswaren in die Truppenverwendung
- Art. 4 Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
- Art. 5 Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung
- Art. 6 Vereinfachte Zollanmeldung
- Art. 7 Einfuhrhöchstmengen
- Art. 8 Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten
- Art. 9 Übergang von Unionswaren in die Truppenverwendung
- Art. 10 Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten
- Art. 11 Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen
- Art. 12 Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung
- Art. 13 Beendigung der Truppenverwendung
- Art. 14 Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
- Art. 15 Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung
- Art. 16 Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren
- Art. 17 Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
- Art. 18 Rationsmengen
- Art. 19 Abgabenschuld, Abgabenschuldner
- Art. 20 Beendigung vorangegangener Zollverfahren
- Art. 21 Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
- Art. 22 Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
- Art. 23 Vertretung
- Art. 24 Schlussvorschriften
- Art. 25 Ermächtigungen
- Art. 26 Bußgeldvorschriften