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DE · TranspRLDV

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

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Contents

  1. Art. 1 Anwendungsbereich
  2. Art. 2 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen
  3. Art. 3 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  4. Art. 4 Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
  5. Art. 5 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten des Emittenten
  6. Art. 6 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien
  7. Art. 7 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte
  8. Art. 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 34 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
  9. Art. 9 Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten
  10. Art. 10 Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
  11. Art. 11 Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
  12. Art. 12 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen
  13. Art. 13 Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht
  14. Art. 14 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Verantwortlichkeit
  15. Art. 16 Gleichwertigkeit der Anforderungen bei einem Konzernabschluss
  16. Art. 17 Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Jahresabschluss
  17. Art. 18 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter
  18. Art. 19 Mitteilungspflichten des Bieters gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  19. Art. 23 Übergangsbestimmung
  20. Art. 24 Inkrafttreten