DE · TranspRLDV
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
Contents
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen
- Art. 3 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Art. 4 Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
- Art. 5 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten des Emittenten
- Art. 6 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien
- Art. 7 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte
- Art. 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 34 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
- Art. 9 Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten
- Art. 10 Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
- Art. 11 Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
- Art. 12 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen
- Art. 13 Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht
- Art. 14 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Verantwortlichkeit
- Art. 16 Gleichwertigkeit der Anforderungen bei einem Konzernabschluss
- Art. 17 Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Jahresabschluss
- Art. 18 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter
- Art. 19 Mitteilungspflichten des Bieters gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Art. 23 Übergangsbestimmung
- Art. 24 Inkrafttreten