DE · TranspRLDV
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
Содержание
- ст. 1 Anwendungsbereich
- ст. 2 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen
- ст. 3 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- ст. 4 Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
- ст. 5 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten des Emittenten
- ст. 6 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien
- ст. 7 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte
- ст. 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 34 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
- ст. 9 Gleichwertigkeit der Anforderungen an Mitteilungspflichten des Emittenten
- ст. 10 Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
- ст. 11 Wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
- ст. 12 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen
- ст. 13 Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht
- ст. 14 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Verantwortlichkeit
- ст. 16 Gleichwertigkeit der Anforderungen bei einem Konzernabschluss
- ст. 17 Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Jahresabschluss
- ст. 18 Anforderungen an die Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter
- ст. 19 Mitteilungspflichten des Bieters gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- ст. 23 Übergangsbestimmung
- ст. 24 Inkrafttreten