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Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
Contents
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Zweck des Gesetzes
- Art. 2 Anwendungsbereich
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Grundpflichten
- Art. 4 Emissionsgenehmigung
- Art. 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
- Art. 6 Überwachungsplan
- Art. 7 Abgabeverpflichtung
- Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
- Art. 8 Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
- Art. 9 Emissionshandelsregister
- Art. 10 Versteigerung
- Art. 11 Zuständigkeiten; Beleihung
- Art. 12 Überwachung
- Art. 13 Datenübermittlung
- Art. 14 Prüfstellen
- Art. 15 Formvorschriften; elektronische Kommunikation
- Art. 16 Änderung der Identität oder Rechtsform
- Art. 17 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
- Art. 18 Verordnungsermächtigungen
- Unterabschnitt 1 Anlagen
- Art. 19 Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen
- Art. 20 Emissionsgenehmigung für Anlagen
- Art. 21 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen
- Art. 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans
- Art. 23 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
- Art. 24 Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber
- Art. 25 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
- Art. 26 Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz
- Art. 27 Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers
- Art. 28 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
- Unterabschnitt 2 Luftverkehr
- Art. 29 Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr
- Art. 30 Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte
- Art. 31 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten
- Art. 32 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
- Art. 33 Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA
- Art. 34 Veröffentlichung von Daten
- Art. 35 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr
- Unterabschnitt 3 Seeverkehr
- Art. 36 Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit
- Art. 37 Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen
- Art. 38 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten
- Art. 39 Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens
- Art. 40 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr
- Unterabschnitt 4 Brennstoffemissionshandel
- Art. 41 Emissionsgenehmigung für Verantwortliche
- Art. 42 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans
- Art. 43 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung
- Art. 44 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel
- Abschnitt 5 Sanktionen
- Art. 45 Durchsetzung der Berichtspflicht
- Art. 46 Durchsetzung der Abgabepflicht
- Art. 47 Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen
- Art. 48 Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber
- Art. 49 Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 6 Übergangs- und Sonderregelungen
- Art. 50 Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber
- Art. 51 Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber
- Art. 52 Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
- Art. 53 Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26
- Art. 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber
- Art. 55 Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten
- Art. 56 Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen