Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SUrlV · Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes

SUrlV Art. 6Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

In forceOfficial text

(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit 1.

in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

2.

in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

3.

in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach der Dauer der Entsendung.

(2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird.