StrlSchG · Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
StrlSchG Art. 176Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
Kapitel 2 Weitere Vorschriften
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet sich die Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden nach den §§ 25 bis 40 des Atomgesetzes.