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StrlSchG · Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

StrlSchG Art. 162Aufgaben der Länder

Kapitel 1 Überwachung der Umweltradioaktivität

In forceOfficial text

(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere 1.

in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen,

2.

in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

3.

im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,

4.

in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie

5.

im Boden und in Pflanzen.

(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt haben.